Satzung Netzwerk Ludwig van B. e. V.

Am 29. Januar 2010 hat sich das Netzwerk Ludwig van B. als gemeinnütziger Verein konstituiert. Die Gemeinnützigkeit wurde seit 06. März 2010 anerkannt durch das Finanzamt Bonn Außenstadt. Steuer Nr. 206/5872/0301 VST 10


Möchten Sie beitreten?

Die Mitgliedsbeiträge sind:
40 Euro/Jahr für normale Mitglieder
60 Euro/Jahr für Paarmitgliedschaft
1 Euro/Monat für junge Menschen in der Ausbildung bis max. 30

Melden Sie sich bei: info@ludwigvanb.de
und fordern Sie unsere genaue Gebührenordnung und ein Beitrittsformular an.

Und dies ist die Satzung des Vereins:

Präambel

Aus Achtung vor dem künstlerischen Werk Ludwig van Beethovens, der als junger Mensch in einer Stadt gedeihen konnte, deren kulturell engagiertes und intellektuell lebendiges Klima erheblich zu seiner künstlerischen Entwicklung beigetragen hat, schließen sich im offenen Netzwerk "Ludwig van B." Schulen, Kulturinstitutionen und Vereine sowie engagierte Einzel¬personen zusammen, um die großartige kulturelle Tradition der klassischen Musik bei den nachwachsenden Generationen lebendig zu halten.
Ziel des Vereins ist es, den emotionalen und geistigen Reichtum der "Klassik", deren Wirkungen bis heute längst nicht erschöpft sind, an junge Menschen zu vermitteln. Im Zentrum stehen dabei das Werk und die musikalisch-menschlichen Ziele Ludwig van Beethovens, aber auch das Vermächtnis seiner großen Vorläufer, Zeitgenossen und Nachfolger.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Ludwig van B. - Netzwerk Junge Bonner Klassik“ (kurz: „Netzwerk Ludwig van B.“).

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt damit den Zusatz „e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Bonn.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, junge Menschen zur aktiven kreativen und rezipierenden Beschäftigung mit anspruchsvoller/klassischer Musik, ihren Traditionen und Wirkungen anzuregen. Das Netzwerk soll seine Aktivitäten dabei sowohl auf die Breite aller interessierten jungen Menschen richten, als auch gezielte Förderung junger Begabungen betreiben. Dies möchte das Netzwerk insbesondere erreichen durch

– Anregung zur musikalischen und instrumentalen Erziehung junger Menschen, indem ihre musikalischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gefördert werden

– Vernetzung junger Instrumentalisten und Sänger untereinander zur Durchführung gemeinsamer Projekte

– Talentförderung, Begabtenförderung bei Kindern und Jugendlichen

– Wissens- und Kompetenzvermittlung, Durchführung von Kursen, Workshops, Info-Veranstaltungen und Gesprächskonzerten

– Veranstaltung eigener Konzerte sowie künstlerisch interdisziplinärer Veranstaltungen mit jungen Menschen und/oder für junge Menschen

– stärkere Vernetzung von Schulen und lokalen Kulturinstitutionen

– dramaturgische und musikalische Beratung junger Künstler

– Hinführung zu den Meisterwerken der mitteleuropäischen Musikkultur.


Durch eine möglichst weit reichende Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen aus binationalen und Migrantenfamilien soll ein Beitrag zur kulturellen Integration geleistet werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht. Das sind Personen, die Ziel, Zweck und Aufgabe des Vereins verwirklichen wollen und ggf. bereit sind, ihr Wissen und Können einzubringen,

b) fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht. Das sind Unternehmen, Einrichtungen und Personen, die den Verein finanziell oder durch geldwerte Dienst- oder Sachleistungen unterstützen und dafür steuermindernde Bestätigungen erhalten können.

(3) Über die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme in den Verein. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen,

c) durch Ausschluss.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) gegen die Zwecke und das Ansehen des Vereins verstößt oder

b) den Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht entrichtet hat oder wenn eine ladungsfähige Adresse des Mitglieds nicht mehr bekannt ist.

(6) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.



§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen, der/die die laufenden Geschäfte führt und das Netzwerk koordiniert. Deren/dessen Aufgaben und ggf. Vergütung sind vertraglich zu regeln. Falls er/sie nicht stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands ist, nimmt er/sie an den Sitzungen des Vorstands und an den Mitglieder¬versammlungen mit beratender Stimme – ohne Stimmrecht - teil. Geschäfts¬führer/in kann auch ein Mitglied des Vereins sein. Wird kein/e andere(r) Geschäftsführer/in bestellt, nimmt der/die Vorsitzende als geschäftsführende/r Vorsitzende/r diese Aufgaben wahr. Über die Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages entscheidet der ggfs. der Vorstand.



§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens alle zwei Jahre auf Einladung des Vorstandes zusammen. Sie ist unter Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Versamm¬lung schriftlich (bzw. per Mail) einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.

(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden oder - bei Verhinderung einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung einem Vorstands¬mitglied, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokoll¬führer bzw. von der Protokollführerin sowie dem /der Sitzungsleiter/in zu unter¬schreiben ist.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Geheime (schriftliche) Abstimmung erfolgt, wenn mindestens drei ordentliche Mitglieder dies beantragen. Das Gleiche gilt für die Wahl des Vorstandes.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

a) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,

b) Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht und über die Rechnungslegung des Vorstands unter Berücksichtigung des Berichts der Kassenprüfer/innen,

c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,

d) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,

e) Beschlussfassung über die Finanzplanung,

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(6) Jede Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme eines Beschlussantrags über die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Wahlen sowie Beschlüsse über Satzungs¬änderungen sind nur zulässig, wenn entsprechende begründete Anträge dem Vorstand rechtzeitig vor der Einladung zur Mitgliederversammlung vorliegen.



§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die auch vom bestehenden Vorstand kooptiert und bei einer Mitgliederversammlung bestätigt, bzw. gewählt werden können.

(2) Der Vorstand hat eine Amtsperiode von zwei Jahren. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zum Ende der Amtsdauer - höchstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung - eine Ersatzperson bestimmen oder das Vorstandsamt einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Die nächste Mitglieder¬versammlung entscheidet in einer förmlichen Wahl über dieses Amt. Scheidet der gesamte gewählte Vorstand während der Wahlperiode aus, ist er verpflichtet, unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstands einzuberufen und diesem sodann unverzüglich die Geschäfte zu übergeben.

(3) Die/der Vorsitzende und die Stellvertreter/innen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die/der Vorsitzende kann den Verein rechtlich allein vertreten, die beiden anderen Mitglieder in dessen/deren Verhinderungsfall, der keiner Begründung bedarf, jeweils nur gemeinsam.

(4) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem Stellvertreter einberufen werden. Eine Frist von zwei Wochen soll hierbei i. d. R. eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(5) Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden und Projektbeauftragte benennen, und diese mit Handlungsvollmachten ausstatten.

(6) Der Vorstand kann Beiräte, ein Kuratorium oder andere Gremien mit beratender Funktion ins Leben rufen, die ggfs. durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

(7) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft diese ein.

(8) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf. Die Jahresrechnung leitet er zur Prüfung an die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer/ Kassen¬prüferinnen weiter.

(9) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Niederschriften protokolliert.

(10) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ausnahmen (sofern die Finanzaus¬stattung des Vereins dies zulässt) gelten für die Geschäftsführung (§ 5 dieser Satzung) oder andere berufliche Tätigkeit für den Verein und/oder künstlerische Projekt¬betreuung. Über diese Aus¬nahme und jeweils angemessene Vergütung beschließt der Vorstand.



§ 8 Erweiterte Vollmacht des Vorstandes

Der Vorstand wird bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die im Rahmen des Eintragungs¬verfahrens oder hinsichtlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zustän¬¬digen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, selbständig vorzunehmen. Er unter¬richtet spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung die Mitglieder über die vorge¬nom¬me¬nen notwendigen Änderungen.



§ 9 Mitgliedsbeiträge

In einer Beitragsordnung legt die Mitgliederversammlung Höhe und Fälligkeit der Beiträge fest. Der Beitrag soll jährlich per Einzugsermächtigung geleistet werden. Über Ausnahmen kann mittels schriftlichem Antrag des Mitglieds durch den Vorstand entschieden werden. Bei Neueintritt ist er spätestens zwei Monate nach dem Eintritt zu entrichten. Während des Kalenderjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresmindestbeitrag zu entrichten. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Jahresbeitrag durch den Vorstand auf Antrag befristet oder auf Dauer ermäßigt oder erlassen werden.



§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfordert den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der/die Vorsitzende oder zwei Vorstandsmitglieder Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den gemeinnützigen Verein Beethovenhaus und die gemeinnützige GmbH Inter¬nationale Beethovenfeste, mit der Auflage, es für die musikalische Jugend¬arbeit zu verwenden.


§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Von der Mitgliederversammlung beschlossen am 29. Januar 2010.